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BGH erklärt Drohnenaufnahmen für urheberrechtswidrig

Der BGH musste sich in einem urheberrechtlichen Verfahren (Az. I ZR 67/23) mit der Zulässigkeit von Drohnenaufnahmen beschäftigen. Dabei urteilte er nun, dass diese nicht auf die Panoramafreiheit gestützt werden könne (Urteil vom 23. Oktober 2024).

Im Einzelnen ging es um die Aufnahmen eines Buchverlages, die dieser mit Hilfe einer Drohne von Kunstwerken gemacht hatte. Diese Kunstwerke sind auf Berghalden im Ruhrgebiet aufgestellt. Eine Erlaubnis für die Aufnahmen holte der Verlag vorher nicht ein.

Dagegen ging eine Verwertungsgesellschaft als Vertreterin der Künstler vor, die darin eine Verletzung der Rechte auf Vervielfältigung und Verbreitung der Werke sah.

Die zu klärende Frage war, ob die streitgegenständliche Nutzung von der sog. Panoramafreiheit des § 59 UrhG gedeckt ist. Nach diesem ist es zulässig, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben.

Im Ergebnis verneinte der BGH dies mit der Begründung, dass die im Rahmen der Auslegung der Norm vorzunehmende Abwägung zwischen der Informations- und Kommunikationsfreiheit der Werknutzer mit dem berechtigten Interesse der Urheber an der wirtschaftlichen Beteiligung der Nutzung ihrer Werke hier zugunsten der Urheber ausgehe.

Das Urteil dürfte wegweisend sein für die Beurteilung der Zulässigkeit von Drohnenaufnahmen, sofern diese urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Drohnenfotografen können in Zukunft deshalb regelmäßig davon ausgehen, vor solchen Aufnahmen die Rechteinhaber um entsprechende Erlaubnis bzw. Lizenzen bitten zu müssen.

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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