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Bayern hat keine älteren Rechte an „Neuschwanstein“

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies mit Urteil vom 16. Oktober 2024, Az.: T-506/23, die Klage des Freistaats Bayern ab, die gegen die Entscheidung des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erhoben wurde.

Hintergrund der Entscheidung

Der Freistaat Bayern hatte versucht, die Löschung der Unionsmarke „Neuschwanstein“ zu erreichen, die zugunsten eines deutschen Verbands für Souvenirprodukte eingetragen ist. Die Marke bezieht sich auf das weltweit bekannte Schloss Neuschwanstein, das vom Freistaat Bayern betrieben wird und international als touristisches Ziel und Museum bekannt ist.

Bayern begründete seinen Antrag mit der Benutzung der Bezeichnungen „Neuschwanstein“ und „Schloss Neuschwanstein“ als geschäftliche Zeichen im Zusammenhang mit dem Museumsbetrieb und behauptete, dass diese Zeichen durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr ältere Rechte zugunsten des Freistaats gemäß deutschem Kennzeichenrecht jedenfalls für den Betrieb eines Museums erlangt hätten.

Der Freistaat argumentierte, dass die Bezeichnungen sowohl originäre Unterscheidungskraft besäßen als auch durch Verkehrsgeltung geschützt seien und beantragte die Nichtigerklärung der angegriffenen Marke gemäß Art. 53 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung Nr. 207/2009, wonach eine Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt wird, wenn ein älteres Kennzeichen besteht und die Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vorliegen.

Das EUIPO wies den Antrag auf Nichtigerklärung jedoch teilweise zurück. Insbesondere war es der Auffassung, der Freistaat habe die Benutzung der älteren Zeichen u. a. für die Geschäftstätigkeiten Museum und Betrieb eines Museums im geschäftlichen Verkehr von mehr als lediglich örtlicher Bedeutung gemäß Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht nachgewiesen. Zudem habe der Freistaat hinsichtlich dieser Tätigkeiten nicht nachgewiesen, dass er Rechte an diesen Zeichen nach deutschem Recht erworben habe.

Der Streit ging bis vor das EuG.

Entscheidung des EuG

Das EuG bestätigte die Entscheidung des EUIPO. Das Gericht stellte fest, dass die Bezeichnungen „Neuschwanstein“ und „Schloss Neuschwanstein“ keine originäre Unterscheidungskraft aufwiesen, da sie als beschreibende Hinweise auf das Schloss und seine Historie verstanden würden. Zudem stellte das EuG fest, dass Bayern die Verkehrsgeltung der Zeichen nicht nachgewiesen hatte. Es fehle an hinreichenden Beweisen, dass mehr als 50% der beteiligten Verkehrskreise das Zeichen einem Museum in Bayern zuordnen würden. Auch die Tatsache, dass das Schloss Neuschwanstein international bekannt ist, wurde als irrelevant erachtet, da die Bekanntheit sich auf das Schloss selbst, nicht jedoch auf den Museumsbetrieb beziehe.

Infolgedessen wies das EuG die Klage ab und verurteilte den Freistaat Bayern zur Tragung der Verfahrenskosten.

Fazit

Das Urteil unterstreicht, dass geografische oder historische Bekanntheit allein nicht ausreicht, um kennzeichenrechtlichen Schutz zu begründen und betont die strengen Voraussetzungen für die Eintragung und Verteidigung von Unionsmarken.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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