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Barrierefreiheit im E-Commerce: Was Shopbetreiber ab 2025 beachten müssen

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das ab dem 28. Juni 2025 verpflichtend gilt, markiert einen Wendepunkt für den Onlinehandel in Deutschland. Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act (EAA), in nationales Recht um. Ziel des Gesetzes ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zu gewährleisten, um Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

Anwendungsbereich des BFSG

Das BFSG betrifft nicht nur Produkte, sondern auch Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also insbesondere Online-Shops. Es ist wichtig zu wissen, dass diese Anforderungen unabhängig von der Größe des Unternehmens gelten, auch wenn es Ausnahmen für Kleinstunternehmen gibt. Das Gesetz wird durch die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) ergänzt, die detaillierte Anforderungen an die Barrierefreiheit für verschiedene Produkte und Dienstleistungen festlegt.

Ab dem 28. Juni 2025 müssen die Anforderungen des BFSG für alle neuen Produkte und Dienstleistungen erfüllt sein, die in Verkehr gebracht oder erbracht werden. Für bereits bestehende Produkte und Dienstleistungen gibt es Übergangsfristen, jedoch nicht für Webseiten und Online-Shops. Das bedeutet, dass Online-Shops ab diesem Stichtag barrierefrei sein müssen.

Konkrete Anforderungen: So gestalten Sie Ihren Shop barrierefrei

Was bedeutet das konkret für Ihren Online-Shop? Das BFSG und die BFSGV definieren umfassende Anforderungen an die Barrierefreiheit. Hier sind die wichtigsten Punkte:

Allgemeine Anforderungen:

  • Wahrnehmbarkeit: Informationen und Bedienelemente müssen für alle Nutzer wahrnehmbar sein. Das bedeutet zum Beispiel:

- Alternativtexte für Bilder: Bilder müssen mit Texten versehen werden, die ihren Inhalt beschreiben.

- Untertitel für Videos: Videos benötigen Untertitel für gehörlose oder schwerhörige Nutzer.

- Anpassbare Schriftgrößen: Nutzer müssen die Schriftgröße an ihre Bedürfnisse anpassen können.

- Ausreichender Kontrast: Texte und Grafiken müssen einen ausreichenden Kontrast zum Hintergrund aufweisen.

  • Bedienbarkeit: Alle Funktionen müssen auch mit der Tastatur bedienbar sein.

- Tastaturbedienung: Die Navigation und alle interaktiven Elemente müssen ohne Maus zugänglich sein.

- Fokusindikatoren: Es muss sichtbar sein, welches Element gerade den Fokus hat.

  • Verständlichkeit: Inhalte müssen klar, einfach und verständlich sein.

- Einfache Sprache: Komplexe Texte sollten in einfacher Sprache erklärt werden.

- Klare Navigation: Die Navigation muss intuitiv und leicht verständlich sein.

- Fehlererkennung: Formulare müssen eine automatische Fehlererkennung mit Korrekturvorschlägen bieten.

  • Robustheit: Inhalte müssen mit verschiedenen Technologien und Hilfsmitteln kompatibel sein.

- Kompatibilität mit Hilfstechnologien: Die Website muss mit Screenreadern und anderen Hilfsmitteln funktionieren.

- Stabile Funktionalität: Die Website muss stabil funktionieren und nicht zu Fehlern führen.

Spezielle Anforderungen für Online-Shops:

  • Informationen zur Barrierefreiheit: Sie müssen in Ihren AGB oder auf einer separaten Seite erklären, wie Sie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.
  • Barrierefreie Produktinformationen: Informationen über die Barrierefreiheit von Produkten müssen bereitgestellt werden, sofern sie vom Hersteller verfügbar sind.
  • Barrierefreie Zahlungsfunktionen: Auch die Zahlungsabwicklung muss barrierefrei gestaltet sein.
  • Identifizierungs- und Authentifizierungsmethoden müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein.
  • Die Informationen auf Ihrer Website müssen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden. Das bedeutet, dass sie sowohl visuell als auch akustisch (z.B. durch eine Vorlesefunktion) zugänglich sein sollten.
  • Ihre Website sollte interoperabel mit assistiven Technologien sein.

Technische Umsetzung:

  • Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) sind ein guter Anhaltspunkt für die technische Umsetzung. Das BFSG macht die Einhaltung der WCAG mit den Stufen A + AA zur Pflicht
  • EN 301 549: Diese Europäische Norm verweist auf die WCAG und ist ein wichtiger Standard für digitale Barrierefreiheit.
  • Barrierefreie Formulare: Formulare müssen gut beschriftet, bedienbar und fehlererkennend sein.
  • Menüs und Tabellen: Menüs und Tabellen müssen ebenfalls barrierefrei gestaltet sein.

Was droht bei Verstößen?

Die Einhaltung des BFSG wird durch die Marktüberwachungsbehörde kontrolliert. Werden Verstöße festgestellt, können Verwaltungsverfahren eingeleitet werden, die bis zur Untersagung der Dienstleistung führen können. Zahlreiche Verstöße gegen die Pflichten des BFSG stellen auch Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen von bis zu 100.000 € geahndet werden können. Es spricht auch vieles dafür, dass es sich bei den Pflichten des BFSG um Verhaltensregeln im Sinnes des Wettbewerbsrechts handelt. Das bedeutet, dass bei Missachtung auch Abmahnungen durch Konkurrenten und Wirtschafts- und Verbraucherverbände drohen.

Fazit und Zusammenfassung

Das BFSG ist mehr als nur eine gesetzliche Anforderung – es ist eine Chance für ein inklusiveres Internet. Die Barrierefreiheit kann Ihren Online-Shop nicht nur für Menschen mit Behinderungen zugänglicher machen, sondern auch die allgemeine Benutzerfreundlichkeit verbessern.

Zusammenfassend:

  • Das BFSG tritt am 28. Juni 2025 in Kraft und erfordert barrierefreie Online-Shops.
  • Es gelten umfassende Anforderungen an Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit.
  • Die WCAG und die EN 301 549 sind wichtige Standards für die Umsetzung.
  • Informationspflichten sind zu beachten, die in den AGB oder separat dargestellt werden müssen.
  • Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

Nutzen Sie die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, um Ihren Online-Shop fit für die Zukunft zu machen. Die Einhaltung des BFSG ist nicht nur eine rechtliche Verpflichtung, sondern auch ein wichtiger Schritt für mehr Inklusion und ein positives Nutzererlebnis. Gerne beraten wir Sie umfassend zu den neuen Anforderungen und unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Weitere Informationen

„Quick Reference“ zu WCAG 2.1

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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