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Barrierefreiheit: Auch für den Checkout im Online-Shop!

Wer bei Barrierefreiheit nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) im Online-Shop nur an die Startseite oder Artikelbeschreibungen denkt, greift zu kurz. Gerade der Checkout ist ein besonders relevanter Bereich. Denn dort geben Kunden ihre Daten ein, wählen Versand- und Zahlungsarten aus und schließen ihre Bestellung verbindlich ab. Kann dieser Prozess nicht barrierefrei genutzt werden, ist der Zugang zum Angebot faktisch eingeschränkt. Es drohen Abmahnungen und Bußgelder.

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Shop-Betreiber sollten dabei nicht nur auf das eigene Frontend schauen. Häufig entstehen Barrieren gerade bei eingebundenen Drittanbieter-Komponenten, etwa bei Payment-Tools, Consent-Lösungen oder externen Formularbausteinen. Rechtlich macht es nämlich keinen Unterschied, ob ein Fehler „nur“ bei einem eingebundenen Dienst liegt. Es haftet grundsätzlich auch dann der Shop-Betreiber selbst für etwaige Verstöße gegen das BFSG. Es sollte deshalb der Checkout und damit der gesamte Bestell- und Zahlprozess gezielt geprüft werden.

Dabei liegen die Probleme der fehlenden Barrierefreiheit in der Regel nicht in gravierenden technischen Fehlern, sondern in typischen Details: Formularfelder sind nicht eindeutig beschriftet, Fehlermeldungen lassen sich nicht klar zuordnen oder einzelne Elemente sind nicht per Tastatur bedienbar. Der Checkout lässt sich dann für Nutzer mit Screenreader oder anderen Hilfsmitteln nur eingeschränkt nutzen. Auch unzureichende Kontraste, schlecht erkennbare Buttons oder nicht barrierefreie Zahlungsstrecken können dazu führen, dass Menschen mit Behinderungen, deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft das BFSG gerade stärken soll, den Kauf nicht abschließen können.

Der Checkout gehört zu den rechtlich und wirtschaftlich wichtigsten Bereichen eines Online-Shops. Wer Barrierefreiheit im E-Commerce ernst nimmt, sollte daher nicht nur die sichtbaren Einstiegsseiten, sondern vor allem den Bestellprozess in den Blick nehmen. Gerade hier zeigt sich, ob ein digitales Angebot tatsächlich ohne unnötige Hürden nutzbar ist.

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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