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Das OLG Nürnberg hat kürzlich klargestellt, dass es keine Zuwiderhandlung gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung darstellt, wenn das urheberrechtlich geschützte Material über das Internetarchiv "Wayback Machine" abrufbar bleibt.
Bei der „Wayback Machine“ (https://archive.org/) handelt es sich um einen der bekanntesten und am weitesten verbreiteten Archivierungsdienste im Internet. Betrieben wird das gemeinnützige Projekt von der non-profit organization „The Internet Archive“ und besteht schon seit 1996. Die Wayback Machine archiviert regelmäßig alte Versionen von Websites, sodass diese auch zu einem späteren Zeitpunkt noch abrufbar sind.
Das OLG Nürnberg beschäftigte sich nun in einem Hinweisbeschluss mit der Wayback Machine. Die Beklagte hatte gegenüber der Klägerin eine Unterlassungserklärung abgegeben. Damit verpflichtete sie sich, urheberrechtlich geschützte Kartenausschnitte nicht ohne Zustimmung der Klägerin zu vervielfältigen und/oder der Öffentlichkeit im Internet zugänglich zu machen. Die Beklagte löschte die Kartenausschnitte auf ihrer eigenen Website. Eine alte Version der Website war aber weiterhin – mit den geschützten Kartenausschnitten – auf der Wayback Machine abrufbar. Die Klägerin machte deshalb einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung geltend und verlangte von der Beklagten Zahlung einer Vertragsstrafe. Ihrer Ansicht nach hätte die Beklagte auf die Betreiber der Wayback Machine einwirken und dort die Löschung verlangen müssen.
Das OLG Nürnberg lehnte das ab. Es liege kein öffentliches Zugänglichmachen gem. § 19a UrhG vor, weil die Beklagte auf der Wayback Machine nicht die Kontrolle über die Bereithaltung der Kartenausschnitte ausübe. Sie befänden sich daher nicht in ihrer „Zugriffssphäre“. Auch eine öffentliche Wiedergabe gem. § 15 Abs. 2 UrhG liege nicht vor, weil die Beklagte über die Wayback Machine nicht absichtlich und gezielt Dritten einen Zugang zu den Kartenausschnitten verschaffe. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, auf die Betreiber der Wayback Machine einzuwirken. Dafür müsste die dortige Abrufbarkeit der Kartenausschnitte der Beklagten wirtschaftlich zugutekommen, wofür es keine Anhaltspunkte gab.
Das OLG Nürnberg argumentiert im Ergebnis genau wie das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 16.02.2023, Az. 13 O 2/23 KfH, und nimmt auf diese Entscheidung auch Bezug. Das LG Karlsruhe beschäftigte sich mit der Abrufbarkeit einer wettbewerbswidrigen Werbung auf der Wayback Machine. Wir berichteten: https://www.getlaw.de/blog/keine-vertragsstrafe-fuer-archivierte-website-in-der-wayback-machine/.
Hinweisbeschluss des OLG Nürnberg vom 19.02.2024 - 3 U 2291/23
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