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Anforderungen an die Einwilligung in den Versand von E-Mail-Werbung

Für den Versand von E-Mail-Werbung und Newslettern ist eine Einwilligung des Empfängers notwendig. Welche hohen Anforderungen mitunter in der Rechtsprechung an diese Einwilligung gestellt werden, zeigt ein aktuelles Urteil des OLG Hamm.

Voraussetzungen für den Versand von E-Mail-Werbung und Newslettern

Grundsätzlich gilt: Jede E-Mail-Werbung und jeder Newsletter setzen die vorherige, ausdrückliche und informierte Einwilligung des Empfängers voraus. Liegt diese nicht vor oder ist sie zu unbestimmt, so ist sie unwirksam. Der Versand der E-Mail-Werbung oder des Newsletters stellt dann einen Wettbewerbsverstoß dar. Gem. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist nämlich die Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Empfängers (auch Spam genannt) immer eine unzumutbare Belästigung. Die Folge: Der Empfänger kann den Absender abmahnen und Ansprüche auf Unterlassung und sogar auf Schadensersatz geltend machen.

Anforderungen an die Einwilligung des Empfängers

Die Anforderungen an die Einwilligung des Empfängers der E-Mail-Werbung richten sich seit in Kraft treten der DS-GVO nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO. Danach bezeichnet der Ausdruck:

„‘Einwilligung‘ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.“

Doch wann sind diese Voraussetzungen (freiwillig, bestimmt, informiert und unmissverständlich) im konkreten Fall erfüllt? Klar ist, dass die Einwilligung vor dem Versand der E-Mail-Werbung oder des Newsletters einzuholen ist und nicht erzwungen werden darf, indem sie z.B. an eine Bestellung in einem Online-Shop gekoppelt wird (sog. Kopplungsverbot gem. Art. 7 Abs. 4 DS-GVO). Schwieriger ist die Beurteilung der Frage, wann eine Einwilligung hinreichend bestimmt ist.

Beispiel einer unbestimmten Einwilligung: Das aktuelle Urteil des OLG Hamm

Mit einer solchen Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen und entschied in seinem aktuellen Urteil vom 03.11.2022 (Az.: I-4 U 201/21) gegen den Betreiber eines Online-Shops. Das OLG Hamm fand die verwendete Einwilligungsklausel zu unbestimmt und entschied deshalb, dass die auf der Grundlage dieser Einwilligung versendete E-Mail-Werbung und Newsletter Wettbewerbsverstöße darstellten.

Der Betreiber des Online-Shops verwendete im konkreten Fall die folgende Einwilligung:

"Einwilligung in das Kundenkartenbonusprogramm
Ich bin damit einverstanden, dass die von mir angegebenen persönlichen Daten (...E-Mail Adresse...) sowie meine Kaufrabattdaten (Kaufdaten und Kaufpreis) zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Werbezwecke (... per E-Mail) von der XYZ gespeichert, verarbeitet und genutzt werden."

Der Betreiber des Online-Shops hatte zusätzlich zu Newslettern zum Kundenkartenprogramm auch andere Newsletter mit allgemeiner Werbung versendet. Das OLG Hamm hielt diese Einwilligung insofern für zu unbestimmt. Der Einwilligung sei nämlich nicht mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass sie sich einerseits auf den Erhalt von personalisierten Newslettern im Rahmen des Kundenkartenprogramms und andererseits davon abgegrenzt auf den Erhalt von allgemeinen Newslettern bezieht. Der Betreiber des Online-Shops hätte die Einwilligung also ausführlicher formulieren müssen. Die Einwilligung hätte also jede beabsichtigte Werbemaßnahme klar und deutlich bezeichnen müssen.

Fazit

Einwilligungen in den Versand von E-Mail-Werbung und Newslettern müssen vor Versand eingeholt werden. Sie müssen freiwillig, bestimmt, informiert und unmissverständlich sein. Die Anforderungen sind – wie das Urteil des OLG Hamm zeigt – sehr hoch. Betreiber von Online-Shops sind deshalb gut beraten, ihre Einwilligungen möglichst transparent und ausführlich zu gestalten. Der Empfänger soll genau wissen, welchen Werbemaßnahmen er zustimmt.
Mit getLaw® bieten wir Betreibern von Online-Shops auch die für den Versand von E-Mail-Werbung rechtssicheren Rechtstexte. Wenn Sie darüber hinaus Fragen zur Formulierung einer wirksamen Einwilligungserklärung für den Versand von E-Mail-Werbung und Newslettern haben, sprechen Sie uns gerne an!

Über den Autor

Philipp Eickhoff, LL.M. ist Rechtsanwalt, Fachanwalt für IT-Recht und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de