Haben Sie Fragen?

Amazon haftet nicht für irreführende Werbung auf Partner-Seiten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 26.01.2023, Az.: I ZR 27/22, entschieden, dass der Betreiber eines Affiliate-Programms nicht für die irreführende Werbung eines Affiliate-Partners haftet, wenn dieser im Rahmen eines eigenen Produkt- oder Dienstleistungsangebots tätig geworden ist und es deshalb an einer Erweiterung des Geschäftsbetriebs des Betreibers des Affiliate-Programms (Amazon) fehlt. Hier erfahren Sie die Details zur Entscheidung des BGH:

Hintergrund der Entscheidung

Der Betreiber einer Website, die sich mit den Themen "Schlaf und Matratzen" befasst, setzte auf seiner Website sog. Affiliate-Links zu Angeboten bei Amazon. Wird über einen solchen Link der Verkauf eines Produkts vermittelt, erhält derjenige, der den Link setzt (Affiliate) eine Provision.

Ein Matratzenhersteller hielt die Werbung des Affiliates für wettbewerbswidrig und nahm Amazon als Anbieter des Affiliate-Programms auf Unterlassung in Anspruch. Nach Auffassung des Matratzenherstellers sei Amazon als Anbieter des Affiliate-Programms der Wettbewerbsverstoß des Affiliates gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen. 

Entscheidung des BGH

Der BGH entschied nun - wie auch bereits die Vorinstanzen -, dass ein Verstoß des Affiliates Amazon nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen sei, da es am inneren Grund der Zurechnung fehle.

Der innere Grund für die Zurechnung gemäß § 8 Abs. 2 UWG liegt vor allem in einer dem Betriebsinhaber zugutekommenden Erweiterung des Geschäftsbetriebs und einer gewissen Beherrschung des Risikobereichs durch den Betriebsinhaber. Nach Auffassung des BGH liegt eine solche Erweiterung des Geschäftsbetriebs durch Amazon aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Affiliate-Programms jedoch nicht vor. Vielmehr wird vorliegend die Internetseite und damit das Produkt inhaltlich eigenverantwortlich von dem Affiliate selbst gestaltet. Die Werbung über den Affiliate-Link, der lediglich zur Generierung von Provisionen gesetzt wird, stellt damit einen Teil des Produkts des Affiliates dar und ist damit Teil des Geschäftsbetriebs des Affiliates und keine Erweiterung des Geschäftsbetriebs von Amazon.

Durch die Verlinkung wird auch nicht der von Amazon beherrschte Risikobereich erweitert, denn die Verlinkung durch den Affiliate erfolgt allein in dessen eigenen Namen und Interesse. Das Setzen von Affiliate-Links erfolgt insbesondere nicht zu Erfüllung eines mit Amazon geschlossenen Vertrags. Amazon erweitert mit dem Produkt des Affiliates nicht seinen Geschäftsbetrieb und haftet daher auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 UWG.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de