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Mit seinem Urteil vom 13.02.2026 (Az. 142 C 9786/25) hat das Amtsgericht (AG) München eine für Unternehmen hochrelevante Frage entschieden: Genießen mit generativer KI erstellte Logos urheberrechtlichen Schutz?
Im Kern geht es um den Urheberrechtsschutz von KI-Erzeugnissen und darum, wann ein durch „Prompting“ erzeugtes Logo als Werk im Sinne des § 2 Urhebergesetzes (UrhG) gilt. Das Urteil schafft wichtige Leitlinien für Unternehmen, Agenturen und Selbstständige, die KI im Branding oder Marketing einsetzen.
Das AG München hatte zu entscheiden, ob mithilfe von generativer KI erstellte Logos urheberrechtlich geschützt sind.
Der Kläger hatte drei Logos durch sogenanntes Prompting mit einer KI erzeugt und diese auf seiner Website verwendet. Ein Bekannter übernahm die Logos für seine eigene Internetseite. Der Kläger verlangte daraufhin Unterlassung und Löschung wegen Verletzung seiner Urheberrechte.
Zentral war die Frage, ob überhaupt ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorlag. Nach dem UrhG setzt urheberrechtliche Schutz eine „persönliche geistige Schöpfung“ voraus. Ein Werk muss die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln und auf freien kreativen Entscheidungen beruhen. Genau daran knüpft die Diskussion rund um KI und Urheberrecht an: Reicht ein Prompt aus, um einen schutzfähigen Werk-Charakter zu begründen?
Das Gericht stellte klar, dass der Urheberrechtsschutz bei KI-Erzeugnissen nicht ausgeschlossen ist. Entscheidend ist jedoch, ob trotz des softwaregesteuerten Prozesses ein ausreichender menschlicher schöpferischer Einfluss vorliegt.
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Das AG München wies die Klage vollständig ab. Keines der drei KI-Logos erreichte nach Ansicht des Gerichts die notwendige Werkqualität.
Zwar hatte der Kläger teilweise detaillierte Prompts verwendet. Auch nahm er im Verlauf des Prozesses Anpassungen vor. Dennoch sah das Gericht darin keinen dominierenden kreativen Einfluss. Allgemeine Anweisungen wie „modern“, „minimal“, „kreativ“ oder „künstlerischer gestalten“ überlassen die konkrete Ausgestaltung der KI. Die eigentlichen gestalterischen Entscheidungen treffe in solchen Fällen das System und nicht eine Person.
Selbst umfangreiche Prompts mit vielen Zeichen begründen keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie inhaltlich ergebnisoffen bleiben. Ebenso wenig sind Korrekturen technischer Fehler oder kleinere Detailanpassungen ausreichend. Der menschliche Beitrag müsse das Ergebnis so prägen, dass das Ergebnis insgesamt als originelle Schöpfung dieser Person erscheint.
Besonders deutlich betont das AG München:
Das Urheberrecht schützt keine Investitionen, keinen Zeitaufwand und keine technische Raffinesse. Entscheidend ist allein die kreative Eigenleistung. Kann diese im fertigen KI-Logo nicht objektiv und eindeutig identifiziert werden, fehlt es am Urheberrechtsschutz.
Für Unternehmen hat das Urteil des AG München erhebliche praktische Relevanz. Viele Marketingabteilungen, Agenturen und Start-ups setzen bei der Logo- und Designentwicklung inzwischen auf KI. Das Urteil zeigt jedoch klar: Ein KI-generiertes Logo ist nicht automatisch urheberrechtlich geschützt.
Fehlt ein nachweisbarer, prägender menschlicher Einfluss, besteht unter Umständen kein Unterlassungsanspruch gegen Dritte. Das kann problematisch sein, wenn Wettbewerber ähnliche oder identische Gestaltungen verwenden.
Unternehmen sollten daher sorgfältig prüfen, wie stark der eigene kreative Beitrag tatsächlich ist. Reines Prompting mit allgemeinen Vorgaben genügt nach der Entscheidung des AG München regelmäßig nicht für Urheberrechtsschutz. Sinnvoll kann es sein, KI-Ergebnisse deutlich weiterzuentwickeln oder ergänzend markenrechtlichen oder designrechtlichen Schutz zu sichern.
Das Urteil des AG München schafft damit wichtige Klarheit im Spannungsfeld zwischen KI und Urheberrecht. Urheberrechtsschutz entsteht nur dort, wo ein Mensch das Ergebnis kreativ entwickelt und dominiert.
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