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AG Arnsberg: Kein Schadensersatz bei rechtsmissbräuchlichem Auskunftsantrag

AG Arnsberg weist DS-GVO-Hopper in die Schranken. Das AG hat mit Urteil vom 01.07.2026 (Az.: 42 C 434/23) die erste nationale Entscheidung nach dem Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs (Rs. C-526/24) getroffen. Das Gericht wies die Klage eines Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz vollständig ab und stellte klar: Wer einen DS-GVO-Auskunftsantrag allein stellt, um anschließend Schadensersatz zu verlangen, kann sich nicht auf die Datenschutz-Grundverordnung berufen.

Hintergrund der Entscheidung

Der Beklagte, ein in Wien wohnhafter Mann, hatte sich für den Newsletter eines nordrhein-westfälischen Optikunternehmens angemeldet. Dabei gab er nicht nur seine E-Mail-Adresse, sondern freiwillig auch seinen Vor- und Nachnamen an. Bereits neun Tage später verlangte er Auskunft nach Art. 15 DS-GVO und forderte anschließend 1.000 Euro immateriellen Schadensersatz wegen eines angeblichen Kontrollverlusts über seine personenbezogenen Daten.

Das Unternehmen verweigerte die Auskunft mit der Begründung, das Auskunftsersuchen sei rechtsmissbräuchlich. Es berief sich darauf, dass der Betroffene bereits in zahlreichen vergleichbaren Fällen nach demselben Muster vorgegangen sei: Newsletter abonnieren, Auskunft verlangen und anschließend Schadensersatz geltend machen. Das Amtsgericht Arnsberg legte den Fall zunächst dem Europäischen Gerichtshof vor. Dieser entschied im März 2026, dass auch ein erstmaliger Auskunftsantrag rechtsmissbräuchlich und damit „exzessiv“ im Sinne des Art. 12 Abs. 5 DS-GVO sein kann.

Entscheidung des AG Arnsberg

Unter Anwendung der vom EuGH entwickelten Maßstäbe wies das Amtsgericht nun die Widerklage des Betroffenen Wieners vollständig ab.

Nach Auffassung des Gerichts lagen zahlreiche objektive und subjektive Indizien für einen Rechtsmissbrauch vor. Der Kläger hatte freiwillig mehr personenbezogene Daten angegeben als für die Newsletter-Anmeldung erforderlich gewesen wären. Zudem bestand nach Ansicht des Gerichts kein nachvollziehbares Interesse an einem regionalen Newsletter eines Unternehmens aus Nordrhein-Westfalen, da der Kläger in Wien lebt und das Unternehmen seine Produkte nicht ins Ausland verschickt. Hinzu kam der außergewöhnlich kurze Zeitraum von lediglich neun Tagen zwischen der Anmeldung und dem Auskunftsersuchen. Schließlich berücksichtigte das Gericht auch öffentlich zugängliche Berichte über ein wiederkehrendes Vorgehen des Klägers gegenüber anderen Unternehmen.

Vor diesem Hintergrund kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das Auskunftsersuchen nicht der Kontrolle der Datenverarbeitung diente, sondern ausschließlich darauf gerichtet war, einen Schadensersatzanspruch zu provozieren. Das Unternehmen durfte die Auskunft daher verweigern. Ein Schadensersatzanspruch bestand ebenfalls nicht.

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Bedeutung der Entscheidung

Mit dem Urteil setzt das Amtsgericht Arnsberg die Leitlinien des Europäischen Gerichtshofs erstmals in der Praxis um. Die Entscheidung macht deutlich, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht kein Instrument zur künstlichen Generierung von Schadensersatzansprüchen ist.

Gleichzeitig betont das Gericht, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs die Ausnahme bleibt. Unternehmen dürfen Auskunftsersuchen nicht pauschal zurückweisen. Erforderlich ist stets eine sorgfältige Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Missbrauch trägt der Verantwortliche.

Für Unternehmen bedeutet die Entscheidung dennoch eine erhebliche Stärkung ihrer Rechtsposition. Liegen konkrete Anhaltspunkte für ein systematisches „DS-GVO-Hopping“ vor, können künftig Auskunftsersuchen und etwaige Schadensersatzforderungen unter engen Voraussetzungen zurückgewiesen werden.

Fazit

Das AG Arnsberg hat die Vorgaben des EuGH konsequent umgesetzt und dem Geschäftsmodell sogenannter „DS-GVO-Hopper“ deutliche Grenzen gesetzt. Wer personenbezogene Daten gezielt preisgibt, um anschließend Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu provozieren, kann sich nicht auf den Schutz der DS-GVO berufen.

Für Unternehmen ist das Urteil eine wichtige Orientierungshilfe. Es berechtigt jedoch nicht dazu, Auskunftsersuchen vorschnell als rechtsmissbräuchlich abzulehnen. Nur wenn konkrete und nachvollziehbare Indizien für einen Missbrauch vorliegen, kommt eine Zurückweisung nach Art. 12 Abs. 5 DS-GVO in Betracht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Betroffene kündigte an, Berufung einzulegen.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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