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Änderungen im E-Commerce-Recht zum 28.05.2022

Zum 28.05.2022 wird es im Bereich des E-Commerce einige rechtliche Änderungen geben. Hinsichtlich der Rechtstexte von getLaw haben diese zwar keine wesentlichen Auswirkungen, insbesondere Shop-Betreiber müssen sich mit diesen Änderungen aber auseinandersetzen. Dafür soll der nachfolgende Überblick dienen:

Änderungen der Preisangabenverordnung (PAngV)

Der neue § 11 PAngV fordert von Anbietern, die zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet sind, ab dem 28.05.2022, dass sie bei Preisermäßigungen zusätzlich den niedrigsten Gesamtpreis angeben, der innerhalb der letzten 30 Tage davor gefordert wurde. Dies soll verhindern, dass Anbieter kurz vor der beworbenen Preisermäßigung den Preis erhöhen, um die Ermäßigung größer wirken zu lassen.

Daneben haben Anbieter, die Grundpreise anzugeben haben, nun insbesondere zu beachten, dass nur noch 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als verbindliche Mengenangaben zu nutzen sind. Einen Unterschied macht das für die Anbieter von Waren, deren Nenngewicht bzw. Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm bzw. Milliliter nicht übersteigen. Auch diese müssen zukünftig ihre Grundpreise in Kilogramm bzw. Liter angeben.

Anpassung der Widerrufsbelehrung

Ab dem 28.05.2022 ist die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung Pflicht, die Faxnummer ist dafür von nun an zu vernachlässigen. Nutzer der Widerrufsbelehrung und des Muster-Widerrufsformulars müssen diese entsprechend anpassen.

Eine wesentliche Änderung ergibt sich zudem für Anbieter von digitalen Inhalten (E-Books etc.). Wollen diese zukünftig das Widerrufsrecht bezüglich kostenpflichtig angebotener digitaler Inhalte vorzeitig zum Erlöschen bringen, müssen sie neben den bereits bestehenden Voraussetzungen dem Verbraucher eine Bestätigung nach § 312f BGB zur Verfügung stellen, das heißt, sie müssen dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger mitteilen, dass er ausdrücklich der Ausführung des Vertrags zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen des Widerrufsrechts mit Vertragsausführung bestätigt hat. Diese Anforderung kann z. B. durch Aufnahme in die Bestellbestätigungsmail erfüllt werden.

Neue Informationspflichten nach Art. 246a EGBGB

Ähnlich wie bei der Widerrufsbelehrung ist es nun Pflicht, die Telefonnummer und E-Mail-Adresse zur Verfügung zu stellen. Dagegen entfällt die Pflicht, falls vorhanden, die Telefaxnummer angeben zu müssen. Stattdessen sind vom 28.05.2022 an auch sonstige genutzte Kommunikationsmittel anzugeben, die es Verbrauchern möglich machen, die Korrespondenz mit dem Unternehmen einschließlich des Datums und der Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger zu speichern. Beispielhaft kann dafür die immer häufiger angebotene Möglichkeit, das Unternehmen über Messenger-Dienste (WhatsApp etc.) zu kontaktieren, genannt werden.

Sofern Unternehmen ihre Preise auf Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisieren, müssen sie auf dieses Verfahren künftig in klarer und verständlicher Weise vor Abschluss des Vertrages mit dem Verbraucher hinweisen. Ein allgemeiner Hinweis in den AGB genügt dafür nicht.

Neue Informationspflicht über Sicherstellung der Echtheit von Kundenbewertungen

Unternehmer, die auf ihren Websites Bewertungen bzw. Rezensionen abbilden, müssen künftig neue Informationspflichten beachten.

Gemäß dem ab 28.05.2022 geltenden § 5b Abs. 3 UWG hat ein Unternehmer, der Bewertungen zugänglich macht, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Es ist also zunächst darüber aufzuklären, ob Maßnahmen zur Verifizierung der Bewertungen ergriffen wurden und, sofern solche Maßnahmen bestehen, in einem weiteren Schritt dann darzustellen, wie diese gestaltet sind.

Die Informationspflichten gelten nur für tatsächlich auf der eigenen Website des Unternehmers dargestellte Bewertungen. Ausgenommen sind also Präsenzen auf Handelsplattformen oder lediglich Verlinkungen zu Bewertungsplattformen. Von Letzterem zu unterscheiden ist die Einbindung externer Bewertungen auf der eigenen Website über Widgets. Auch hier muss der Unternehmer aufklären, was sich teilweise mangels Informationen durch die Bewertungsplattformen durchaus schwierig gestaltet.

Zu beachten ist schließlich, dass die Informationen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bewertung dargestellt werden müssen, im Falle von Widgets also sichtbar innerhalb dieser.

Über den Autor

Daniel Geisler ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de