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Adidas unterliegt erneut in Markenrechtsstreit

Das Landgericht Nürnberg-Fürth (LG) hat mit Urteil vom 06.09.2024, Az.: 4 HK O 8208/21, eine Klage von Adidas gegen das Luxus-Modelabel Thom Browne wegen vorgeblicher Markenverletzung bzw. vorgeblichem unlauterem Wettbewerb zurückgewiesen.

Hintergrund der Entscheidung

Das Luxus-Modelabel Thom Browne bot im Internet eine Kapuzenjacke zum Preis von etwa 1.400,- € an. Die Jacke wies am linken Ärmel vier breite Streifen auf, die in Ringform um den Oberarm des Ärmels verliefen. Adidas sah hier eine Verwechslungsgefahr mit dem eigenen markenrechtlich geschützten Drei-Streifen-Muster und verklagte das Modelabel vor dem LG Nürnberg-Fürth auf Unterlassung.

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG wies die Klage ab und begründete seine Entscheidung damit, dass der angesprochene Verkehrskreis die Unterschiede zwischen dem angegriffenen Zeichen von Thom Browne und der Klagemarke von adidas hinreichend erkennen könne. Dazu führte das Gericht aus, dass es sich bei der Jacke um einen hochpreisigen Luxusartikel handele. Bei Luxusartikeln sei die angesprochene Zielgruppe besonders aufmerksam, sodass sich aufgrund der unterschiedlichen Anzahl der Streifen und deren Breite ein vom Drei-Streifen-Muster von adidas unterschiedlicher Gesamteindruck ergebe. Nach Auffassung des Gerichts könne der besonders aufmerksame und informierte Verkehrskreis hinreichend klar erkennen, dass es sich bei dem angegriffenen Zeichen nicht um die Klagemarke von adidas handelt.

Das Gericht verneinte dementsprechend Unterlassungsansprüche aus dem Markenrecht und dem Wettbewerbsrecht.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, sodass beide Parteien noch Berufung einlegen können.

Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und Externer Datenschutzbeauftragter (TÜV). Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de

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