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Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 10.12.2025 (Az. 5 U 104/24) die Zusammenstellung von KI-Datensätzen gestärkt: Der kurzfristige Download öffentlich zugänglicher Bilder zum automatisierten Bild-Text-Abgleich sei als Nutzung zur automatisierten Text- und Datenauswertung (sog. Text and Data Mining) zulässig. Ein Widerspruch in Form eines sog. Opt-outs wirke nur bei maschinenlesbarer Implementierung.

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EuGH konkretisiert: Ein redaktionell geprägter Newsletter kann Direktwerbung sein sowie ein „kostenloses“ Nutzerkonto als „Verkauf einer Dienstleistung“ gelten. Das hat Folgen für Soft-Opt-in bzw. Bestandskundenwerbung.

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Das gesamte Team von meibers.rechtsanwälte wünscht Ihnen frohe Weihnachten und einen guten Start in das Jahr 2026!

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Der EuGH äußerte sich jüngst zu der Haftung von Online-Plattformen und zu der Frage, ob das Haftungsprivileg der Host Provider auch für Datenschutzverstöße greift.

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Sie mag dem einen oder anderen vielleicht aus der James-Bond-Reihe bekannt sein. Dennoch genießt die MI6-Sekretärin „Miss Moneypenny“ als Filmfigur keinen Werktitelschutz. Das hat der BGH nun festgestellt.

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 03.11.2025, klargestellt, dass das vollständige Ausschöpfen der Berufungsbegründungsfrist in einem einstweiligen Verfügungsverfahren die Dringlichkeit des Antrags entfallen lassen kann.

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Mit  Urteil vom 19. November 2025 hat das EuG eine wegweisende Entscheidung zur Anwendung des Digital Services Act getroffen. Die Abweisung der Klage von Amazon gegen die Einstufung als „sehr große Online-Plattform" stärkt die Position der Europäischen Kommission bei der Durchsetzung verschärfter Verpflichtungen für große Online-Marktplätze.

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Im Rechtsstreit der GEMA gegen OpenAI (Betreiber von ChatGPT) hat das LG München I der GEMA Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen der lizenzlosen Verarbeitung von Liedtexten in KI-Sprachmodellen zugesprochen.

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Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 28.10.2025, Az.: 15 O 28/24, entschieden, dass ein veganer Likör unter der Bezeichnung „Likör ohne Ei“ und als „Alternative zu Eierlikör“ vertrieben werden darf. Das Landgericht sah darin weder eine unzulässige Anspielung auf die geschützte Bezeichnung „Eierlikör“ noch eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs. Die Klage des Spirituosen-Schutzverbands blieb insoweit ohne Erfolg.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 02.10.2025 erneut zu Coaching-Verträgen geurteilt. Dabei bestätigte er im Wesentlichen die Grundsätze, die er bereits mit seinem Urteil vom 12.06.2025 aufgestellt hatte.

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