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Seit dem 01.07.2026 gelten neue Zollregeln für E-Commerce-Importe aus Nicht-EU-Staaten. Die bisherige Zollbefreiung für Sendungen bis 150 € ist entfallen. Für viele Fernverkäufe gilt nun übergangsweise eine 3-Euro-Zollabgabe.
Für Online-Händler ist vor allem die Berechnung wichtig. Die 3 € fallen nicht einfach einmal pro Paket oder pro gekauftem Artikel an. Maßgeblich ist die Warenkategorie in der Zollanmeldung.
Die Regelung betrifft grundsätzlich Waren aus Drittstaaten, die im Fernabsatz verkauft werden und einen Warenwert von höchstens 150 € haben. Typisch sind Bestellungen, die nach einem Online-Kauf direkt aus einem Nicht-EU-Staat an einen Verbraucher in der EU versandt werden.
Wird eine Ware dagegen bereits aus einem Lager innerhalb der EU an den Kunden geliefert, liegt keine entsprechende Einfuhr dieser Kleinsendung aus einem Drittstaat vor. Von der 3-Euro-Zollabgabe erfasst werden verschiedene Abwicklungsmodelle. Dazu gehören insbesondere das Import-One-Stop-Shop-Verfahren (IOSS), besondere Einfuhrregelungen sowie Fälle außerhalb dieser Verfahren. Für besondere Zollvergünstigungen, etwa aufgrund von Präferenzabkommen oder Zollunionen, können abweichende Regeln gelten.
Der deutsche Zoll beschreibt die Regel als pauschalen Zoll von 3 € pro Warenkategorie. Gemeint ist damit grundsätzlich jede entsprechend angemeldete Position der Zollanmeldung. Das lässt sich an einem einfachen Beispiel erklären: Enthält eine Sendung fünf gleich eingereihte T-Shirts, wird die Warenkategorie nur einmal erfasst. Es fallen 3 € an. Enthält die Sendung zusätzlich zwei Uhren mit einer anderen zolltariflichen Einreihung, kommen weitere 3 € hinzu.
Entscheidend ist also nicht die Stückzahl, sondern die zolltarifliche Einordnung der Waren in der Zollanmeldung. Die EU-Regeln sehen hierfür gesonderte Warenpositionen vor. Neben dem Zoll können weiterhin Einfuhrumsatzsteuer und – je nach Ware – Verbrauchsteuern anfallen. Die neue Zollregel ersetzt diese Abgaben nicht.
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Regelmäßig schuldet der Zollanmelder die Abgabe. Wer diese Rolle übernimmt, hängt von der konkreten Import- und Versandgestaltung ab. Das kann beispielsweise ein Verkäufer, Importeur oder Vertreter sein. Bei bestimmten E-Commerce-Modellen können auch Plattformen eine zentrale Rolle übernehmen. Die Abgabe wird damit nicht automatisch unmittelbar beim Endkunden erhoben. Davon zu unterscheiden ist die wirtschaftliche Frage, ob ein Händler zusätzliche Importkosten in seine Preise einrechnet. Unternehmen sollten deshalb wissen, wer ihre Waren anmeldet und wie Dienstleister oder Plattformen die neuen Kosten abrechnen.
Die 3-Euro-Regelung ist eine Übergangslösung, die grundsätzlich bis zum 01.07.2028 gilt. Danach soll eine umfassendere Reform des europäischen Zollsystems greifen. Ein wichtiger Bestandteil der Reform ist der EU Customs Data Hub. Für den E-Commerce soll das neue System ab 2028 genutzt werden. Ist der Data Hub bis dahin nicht einsatzbereit, sieht die Kommissionsleitlinie die Möglichkeit vor, die Übergangsphase zu verlängern.
Von der bereits geltenden 3-Euro-Zollabgabe ist die geplante Union Handling Fee zu unterscheiden. Europäisches Parlament und Rat haben sich am 26.03.2026 politisch auf eine solche Bearbeitungsgebühr für kleine Sendungen aus dem Fernabsatz geeinigt. Sie soll die Kosten der Zollbehörden für Kontrollen und die Abwicklung der hohen Paketmengen mitfinanzieren. Die Höhe soll durch einen delegierten Rechtsakt der EU-Kommission festgelegt werden. Nach der vorläufigen Einigung soll die Gebühr spätestens ab dem 01.11.2026 angewendet werden. Derzeit sind Kosten von rund 2 € pro Sendung im Gespräch, die endgültige Höhe der Bearbeitungsgebühr ist allerdings noch Gegenstand von Verhandlungen.
Online-Händler mit Warenbezug aus Drittstaaten sollten vor allem vier Punkte klären:
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