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Urteil des EuGH: Die Löschung personenbezogener Daten aus Verzeichnissen wird erheblich erleichtert

Nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 27.10.2022 ist die Veröffentlichung von Kontaktdaten in einem Telefonverzeichnis nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Die Kontaktdaten sind daher zu löschen, wenn der Betroffene seine Einwilligung widerruft. Hier efahren Sie die Details zur Entscheidung des EuGH.

Zudem muss der Betreiber des Verzeichnisses alle weiteren Anbieter, Suchmaschinen etc., von denen er die Kontaktdaten des Betroffenen erhalten und denen er die Kontaktdaten weitergegeben hat, über den Widerruf des Betroffenen informieren und für die Löschung der personenbezogenen Daten sorgen. Dazu muss der Betreiber nach der Entscheidung des EuGH zukünftig entsprechende technische und organisatorische Maßnahmen vorhalten.

Hintergrund des Rechtsstreits

Hintergrund der Entscheidung ist ein Streit zwischen dem belgischen Telefonanbieter Proximus und einem Teilnehmer. Proximus unterhält unter anderem ein Telefonverzeichnis mit personenbezogenen Daten wie Namen, Telefonnummern und Adressdaten, in dem auch Daten des Teilnehmers veröffentlich wurden. Proximus erhält die personenbezogenen Daten von anderen TK-Anbietern und gibt diese Daten auch an andere Anbieter und Suchmaschinen wie Google weiter.

Nachdem der Teilnehmer die Löschung seiner personenbezogenen Daten verlangte, löschte Proximus die Daten. Da Proximus die Daten danach jedoch erneut von einem anderen TK-Anbieter bezog, wurden die Daten erneut im Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht.

Der Teilnehmer forderte Proximus daraufhin erneut zur Löschung auf und reichte Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein.

Proximus teilte daraufhin zwar mit, dass die Daten gelöscht und Google aufgefordert worden sei, die Links zur Proximus-Website zu löschen. Auch seien die Anbieter, an die Proximus Daten weitergibt, über das Löschbegehren des klagenden Teilnehmers informiert worden.

Die belgische Aufsichtsbehörde verpflichtete Proxima jedoch dazu, Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und verhängte ein Bußgeld in Höhe von 20.000,- €. Hiergegen klagte Proxima und wandte insbesondere ein, eine Einwilligung der Teilnehmer für die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten in Telefonverzeichnissen sei nicht erforderlich, sondern die Teilnehmer müssten nach einem sog. Opt-Out-System selbst beantragen, in den Teilnehmerverzeichnissen nicht aufgeführt zu werden.

Entscheidung des EuGH

Der EuGH bestätigte zunächst, dass eine Einwilligung des Teilnehmers erforderlich ist, damit seine personenbezogenen Daten in Teilnehmerverzeichnissen aufgeführt werden können, die von anderen Anbietern veröffentlicht werden, wobei diese Einwilligung entweder gegenüber dem betreffenden Telefondienstanbieter oder gegenüber einem dieser anderen Anbieter erteilt werden kann.

Zudem entschied der EuGH, dass der Anbieter von Teilnehmerverzeichnissen im Falle des Widerrufs der Einwilligung durch den Teilnehmer die Daten löschen und sowohl die Anbieter, von denen er die Daten des Teilnehmers erhalten hat, als auch die Anbieter, an die er die Daten des Teilnehmers weitergegeben hat, über den Widerruf informieren muss. Um dies nachvollziehen zu können, müssen die Anbieter zukünftig geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vorhalten.

Fazit

Einträge in Telefonverzeichnissen sind also nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Teilnehmer zulässig. Dies dürfte auch für andere Arten von Verzeichnissen gelten, in denen personenbezogene Daten der Teilnehmer veröffentlich werden. Eine solche Einwilligung ist jederzeit frei widerruflich. Ein solcher Widerruf wird jetzt erheblich erleichtert, da dieser nur noch gegenüber einem von mehreren Verzeichnisbetreibern erforderlich ist. Denn der Anbieter, gegenüber dem der Widerruf erklärt wird, muss alle anderen Anbieter, von denen er die Daten erhalten und an die er die Daten weitergegeben hat, über den Widerruf informieren.

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Über den Autor

Nils Volmer, LL.M. ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter. Er berät und vertritt bundesweit Unternehmen im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- & Medienrecht, Datenschutzrecht und IT-Recht. www.kanzlei-meibers.de