Haben Sie Fragen?

"One-Stop-Shop"-Verfahren - Neue Regeln für den grenzüberschreitenden Online-Handel mit Verbrauchern

Wir danken Björn Wagner und Norbert Kötter-Orthaus von der Beine & Käuper PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft für diesen Fachbeitrag. Björn Wagner ist Diplom-Betriebswirt (FH) und Steuerberater. Als Partner der Beine & Käuper PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft unterstützt er Unternehmen und Freiberufler in Sachen Steuerrecht und Betriebswirtschaft.

Ab dem 01.07.2021 findet das sogenannte One-Stop-Shop-Verfahren oder kurz OSS-Verfahren Anwendung, welches mit umfangreichen umsatzsteuerlichen Änderungen einhergeht. Zentrales Thema ist die Einführung eines einheitlichen Schwellenwertes von 10.000,00 EUR für Lieferungen innerhalb der Europäischen Union (EU) und das vor dem Hintergrund nicht einheitlicher Umsatzsteuersätze (17 % bis 25 %) im europäischen Gemeinschaftsgebiet.

Hier gilt es rechtzeitig und pro aktiv tätig zu werden, um gegebenenfalls negative umsatzsteuerliche Folgen zu vermeiden. In diesem Artikel fassen wir für Sie die wichtigsten Informationen zusammen.

Für wen gelten diese Änderungen?

Die Gesetzesänderung hat insbesondere zwei "Kernadressaten": Onlinehändler und Marktplatzbetreiber.

Onlinehändler im Sinne des OSS-Verfahren sind Unternehmer, die an Privatpersonen innerhalb der EU Waren oder bestimmte elektronische Dienstleistungen über einen Webshop verkaufen.

Marktplatzbetreiber sind alle Anbieter von Marktplätzen, die ihre Leistungen (überwiegend) über elektronische Schnittstellen erbringen. Unter diese Änderungen fallen beispielsweise Amazon & Co., aber auch jeder andere Plattformbetreiber, der neben seinen eigenen Waren auch Waren anderer Unternehmer anbietet.

Welche Änderungen kommen auf Onlinehändler und Marktplatzbetreiber zu?

Onlinehändler/Kleinunternehmer mit Verkäufen an Privatpersonen

Verkauft ein in Deutschland ansässiger Unternehmer online oder über einen Marktplatz Waren, die unmittelbar von Deutschland in ein anderes EU-Land gelangen, mit einem Gesamtwert von mehr als 10.000 EUR an Privatpersonen, so wird der deutsche Händler umsatzsteuerlich auch Unternehmer im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Das hätte für den deutschen Unternehmer zur Folge, dass er sich im Zweifel in allen EU Ländern steuerlich registrieren müsste, was mit hohen Aufwendungen verbunden ist.

Hier bietet das OSS-Verfahren auf Antrag des deutschen Unternehmers die Möglichkeit, von einer landesspezifischen Registrierung abzusehen. Hierbei werden alle Umsätze innerhalb der EU quartalsweise an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet. Es entfällt für den Unternehmer die Registrierungspflicht im übrigen Gemeinschaftsgebiet.

Zur Veranschaulichung zwei Beispiele:

(Vgl. BMF Schreiben vom 01.04.2021, Umsetzung der zweiten Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets zum 1. April 2021 bzw. 1. Juli 2021)

Beispiel 1:
Ein in Deutschland ansässiger Händler verkauft über die eigene Internetseite einen Fernseher an eine Privatperson in Frankreich. Der Fernseher wird aus dem Lager in Deutschland an den Wohnsitz des Kunden in Frankreich versendet. Der Händler überschreitet die Umsatzschwelle von 10.000,00 EUR nicht und nimmt auch nicht am OSS-Verfahren teil. Somit fällt die in Deutschland geltende Umsatzsteuer an.

Beispiel 2:
Alles wie im Beispiel 1 außer, dass der Händler nun die Umsatzschwelle von 10.000,00 EUR überschreitet. Der Verkauf des Fernsehers ist nun mit der in Frankreich geltenden Umsatzsteuer zu versteuern. Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Möglichkeit eins, der Händler hat sich beim OSS-Verfahren registriert. Somit meldet er dem BZSt den Umsatz und zahlt die Steuer an das BZSt. Möglichkeit zwei, der Händler nimmt nicht am OSS-Verfahren teil oder hat sich nicht vorher registriert und muss sich somit in Frankreich umsatzsteuerlich registrieren und dort die Umsatzsteuer in einem allgemeinen Besteuerungsverfahren abführen.

Plattformbetreiber (elektronische Schnittstelle)

Wer eine elektronische Schnittstelle oder eine Verkaufsplattform betreibt, muss ab dem 01.07.2021 für die nicht abgeführten Umsatzsteuern seiner Anbieter/Händler haften. Das bedeutet, falls einer der Händler die fällige Steuer nicht entrichtet, wird das Finanzamt die fällige Steuer vom Plattformbetreiber einfordern.

Um zukünftig einer Überprüfung gelassen entgegen zu blicken, muss der Plattformbetreiber ab dem 01.07.2021 seinen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten nachkommen. Nur wenn der Marktplatzbetreiber sämtliche Nachweise erbringen kann, wird er von der Haftung freigestellt.

Was müssen Onlinehändler und Marktplatzbetreiber nun unbedingt erledigen?

Onlinehändler müssen prüfen, ob Sie die einheitliche Lieferschwelle von 10.000,00 EUR - bezogen auf ein Kalenderjahr - überschreiten. Falls dies der Fall ist, müssen sie entscheiden, ob sie am OSS-Verfahren teilnehmen möchten oder nicht.

Marktplatzbetreiber müssen auf die notwendigen Aufzeichnungs- und Dokumentationspflichten vorbereitet sein, damit sie nicht für ihre Anbieter/Händler haften.

Als Onlinehändler oder Marktplatzbetreiber haben Sie mit Björn Wagner von der Beine & Käuper PartG mbB Steuerberatungsgesellschaft einen kompetenten Ansprechpartner. Nicht nur bei Fragen zum OSS-Verfahren, sondern in allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen. www.beine-kaeuper.de